Gesetzliche Regelungen

Strafgesetzbuch & Schwangerschaftskonfliktgesetz

 
 

 Gesetzliche Regelungen bei Schwangerschaftsabbruch

Die §§ 218/219 StGB regeln den Schwangerschaftsabbruch.

Ein Schwangerschaftsabbruch gilt als rechtmäßig, wenn eine medizinische oder kriminologische Indikation vorliegt.

  1. Eine medizinische Indikation bedeutet, dass bei einer Fortsetzung der Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit der schwangeren Frau gefährdet ist. Hierunter fällt auch die gesundheitliche Gefährdung des ungeborenen Kindes.
     
  2. Eine kriminologische Indikation liegt dann vor, wenn die Schwangerschaft bei Vergewaltigung oder sexueller Nötigung entstanden ist. In diesem Fall ist ein Abbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche rechtmäßig, bleibt also straffrei.

    Bei Vorliegen einer medizinischen oder kriminologischen Indikation ist keine Beratung vorgeschrieben, es kann jedoch auch hier eine Beratung in Anspruch genommen werden.
     
  3. Ein Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung bedeutet, dass der Abbruch auf Verlangen der Frau durchgeführt wird. Dieser gilt als rechtswidrig, bleibt aber straffrei, wenn 3 Bedingungen erfüllt sind:
  • Der Abbruch muss innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen stattfinden (ab Empfängnis).
  • Beratung an einer nach § 218 StGB anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen und das Vorliegen einer Beratungsbestätigung.
  • Zwischen der Beratung und dem Abbruch müssen mindestens 3 Tage liegen. 

Grundsätzlich muss die Frau den Schwangerschaftsabbruch selbst bezahlen, es sei denn, sie verfügt über ein geringes eigenes Erwerbseinkommen. Dann ist eine Kostenübernahme nach vorherigem Antrag bei der Krankenkasse möglich.

 

 Gesetzliche Regelung zur Schwangerschaftskonfliktberatung

In Ergänzung zum Strafrecht (§ 219 StGB) regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) Inhalte und Ablauf der Pflichtberatung.

Hier ein Auszug aus dem Gesetz:

 

§ 5 Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung

 

(1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.

 

(2) Die Beratung umfasst:

  1. das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird erwartet, dass die schwangere Frau der sie beratenden Person die Gründe mitteilt, derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt; der Beratungscharakter schließt aus, dass die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau erzwungen wird;
  2. jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern;
  3. das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot einer Nachbetreuung

    Die Beratung unterrichtet auf Wunsch der Schwangeren auch über Möglichkeiten, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.

 

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